
- Grundsätzlich gilt: Wer ein Haus beziehungsweise Grundstück besitzt, muss bei Schnee die Gehwege räumen
- Auch Mieter und Vermieter sind von der Schneeräumpflicht betroffen
- Bei Versäumnissen kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen
Mehr Infos und Tipps rund um die kalte Jahreszeit finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Wenn der erste Schnee liegen bleibt, ist das für manche sicherlich ein freudiger Anblick - wer träumt nicht von der weißen Weihnacht? Doch oft ist er eher Ärgernis als Anlass zur Freude. Für alle Grundstückbesitzer gilt laut Verkehrssicherungspflicht, dass die Gehwege entlang des Grundstücks frei von Schnee und Eis zu halten sind. Als Grundstückseigentümer müssen Sie also dafür sorgen, dass Passanten den Bordstein sicher überqueren können.
Das gilt bei der Schneeräumpflicht für Sie
Grundsätzlich müssen die Gehwege an Werktagen zwischen7 Uhr und 20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr. Während dieser Zeiten müssen sämtliche Fußgängerwege vor und zu Ihrem Grundstück gefahrlos betretbar sein. Zudem müssen mindestens zwei Menschen nebeneinander gehen können - schieben Sie den Schnee also nicht einfach nur an die Wand, sonst blockieren Sie damit die Hälfte des Gehwegs.
Die Gefahr droht übrigens auch von oben: Am Dach können teils riesige Eiszapfen runter hängen, die schwere Verletzungen verursachen können, wenn Passanten von diesen getroffen werden. Bei Krankheit oder Abwesenheit sollten Sie einen Nachbarn bitten, diese Aufgaben für diesen Zeitraum zu übernehmen. Das gilt auch, wenn Sie bereits sehr früh zur Arbeit müssen und keine Zeit haben, das Grundstück vom Schnee zu befreien.
Müssen Mieter auch Schnee räumen?
Mieter sind zwar keine Hausbesitzer, dennoch kann es möglich sein, dass Sie trotzdem in der Pflicht sind, auf den Gehwegen vor dem Grundstück Schnee zu räumen. In der Hausordnung oder in Ihrem Mietvertrag sollten Regelungen für den Winterdienst festgelegt sein. Jedoch ist es Aufgabe des Vermieters, zu kontrollieren, ob das Gelände richtig geräumt ist. Falls ein Winterdienst beauftragt wird, das Grundstück zu räumen - was Vermieter unter Umständen dürfen - können die Kosten auf die Mieter aufgeteilt werden. Besprechen Sie dies am besten mit Ihrem Vermieter direkt bei der Unterzeichnung des Vertrags.
Horrendes Bußgeld bei versäumter Räumpflicht
Sollte die Schneeräumpflicht vernachlässigt werden, kann es unter Umständen richtig teuer für Sie werden. Verletzt sich ein Passant auf dem ungeräumten Gehweg, darf der Geschädigte Schadensersatz verlangen. Sichern Sie sich daher bereits im Voraus mit einer Haftpflichtversicherung ab. Zudem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro anfallen, das eine Versicherung nicht übernimmt. Wenn Sie also keine Lust auf derartige Summen haben, sollten Sie vielleicht doch lieber zur Schneeschaufel greifen.
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