Ein Schwein hat in einer Wohnung im vierten Stock nichts zu suchen: Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt und die Entscheidung des zuständigen Bezirksamtes Berlin-Mitte bestätigt, wie mitgeteilt wurde. Die Haltung eines einzelnen Schweins in einer Etagenwohnung eines Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstoße gegen das Tierschutzgesetz, betonten die Richter. (Az.: VG 17 K 288/25)
Damit blieb die Klage der Halterin erfolglos. Die Frau hatte bestritten, dass das Schwein nicht artgerecht gehalten werde. Es könne sich in der 70 Quadratmeter großen Wohnung frei bewegen und wolle im Winter hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es sich regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg suhlen und dort wühlen, führte die Klägerin nach Gerichtsangaben weiter aus. Das Tier habe dort Kontakt zu Hunden und Ponys. Zudem habe die Familie einen Garten in Berlin, in dem sich das Schwein gerne aufhalte.
Gericht: Stallhaltung erforderlich
Nach Angaben der Halterin wurde das Tier als Minischwein erworben und wurde zum Therapieschwein ausgebildet. Das Bezirksamt ging laut Gericht jedoch aufgrund von Aufnahmen, die die Klägerin in sozialen Medien veröffentlicht hatte, davon aus, dass es sich um ein Hängebauchschwein handelt.
Für das Gericht war dies jedoch letztlich egal: Für die Haltung von Minischweinen seien die gleichen Anforderungen heranzuziehen wie im Fall von Hausschweinen, hieß es. Erforderlich sei eine Stallhaltung - am besten kombiniert mit Auslauf oder Ausführen. Diese Bedingungen seien in der Altbauwohnung nicht erfüllt, so die Richter. Das Schwein könne nicht wühlen und sich suhlen. Da es keinen Fahrstuhl gebe, müsse das Tier für Ausflüge und Spaziergänge vier Stockwerke Treppen laufen.
Polizisten greifen Schwein auf
Aufmerksamkeit erlangte das Schwein zunächst durch Veröffentlichungen der Halterin bei ihrem Tiktok-Account. Dort zeigte sie das Tier beim "Gassi gehen" in der Berliner Innenstadt. Nachbarn schalteten laut Gericht die Behörden ein. Im November 2023 erfolgte dann eine Kontrolle der Wohnung, nachdem das Schwein ausgebüxt war und von Polizisten auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen worden war.
Im März 2024 ordnete das Bezirksamt an, die Klägerin müsse dem Veterinäramt eine artgerechte Haltung des Tieres nachweisen. Dagegen wehrte sich die Frau und zog vor Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wo sich das Schwein derzeit aufhält, ist laut Gericht nicht bekannt.
+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an [email protected]. +++
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