
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen einen Influencer aufgehoben, der in der Silvesternacht 2024 eine Silvesterrakete auf eine Berliner Wohnung abgeschossen hatte. Das Landgericht Berlin I hatte ihn im April 2025 dafür wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten verhängt. Über den Fall muss das Berliner Gericht nun erneut verhandeln und entscheiden.
Der damals 23 Jahre alte Atallah Younes hatte den Feststellungen zufolge am Silvesterabend in Berlin-Neukölln aus seiner Hand eine Silvesterrakete starten lassen, die durch ein geschlossenes Fenster in das Schlafzimmer einer Wohnung im dritten Stock flog und dort detonierte. Er veröffentlichte im Anschluss ein Video von der Tat auf Instagram, das bis zur Löschung mehr als sechs Millionen mal angesehen wurde. Der Fall hatte für Schlagzeilen gesorgt, auch beim Prozess war der Medienandrang groß.
Die Staatsanwaltschaft warf Younes versuchte schwere Brandstiftung, versuchte gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung vor und forderte eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Er habe das Feuerwerk gezielt gezündet und in Kauf genommen, dass dieses einschlägt und explodiert und Menschen zu Schaden kommen. Dass es nicht zu einem Feuer in der Wohnung gekommen sei, sei ein Zufall gewesen.
BGH: Zweiter Rechtsgang in Berlin
Das Landgericht überzeugte diese Argumentation nicht, es folgte in seinem Urteil in wesentlichen Punkten dem Antrag der Verteidigung. Der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Fenster in dem Wohnhaus halten, erklärte der Vorsitzende Richter. Das Gericht stütze sich dabei auf Aussagen einer Brandsachverständigen. Ein Vorsatz lasse sich damit nicht beweisen.
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, sodass der Fall zur Überprüfung bei Deutschlands höchsten Strafrichterinnen und Strafrichtern landete - und die üben Kritik. "Die Urteilsgründe weisen zum Tatvorsatz Rechtsfehler auf, insbesondere enthalten sie unaufgelöste Widersprüche und legen überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde", entschied der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig. Die Sache müsse deshalb in einem zweiten Rechtsgang neu verhandelt und entschieden werden.
+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an [email protected]. +++
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